Statuten

1. Vbg. Gleitschirmfliegerverein

Männliche Bezeichnungen haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung und sind daher in der jeweils zutreffenden Geschlechtsform zu verwenden.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „1. Vbg. Gleitschirmfliegerverein“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schnifis und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg. Kontaktadresse des Vereines ist die Anschrift des jeweiligen Obmannes.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Gleitschirm-Flugsportes sowie einer sinnvollen Freizeitgestaltung, insbesondere auch für die Jugend. Dabei soll weitestmöglich Bedarf auf Belange des Naturschutzes sowie auf Gefahrenerkennung und Unfallverhütung genommen werden.
Weiters bezweckt der Verein die Erlangung bzw. Erhaltung der Zulassung geeigneter Gelände für den Schulungsbetrieb und für den geregelten Flugbetrieb.
Es ist auch Zweck des Vereines, für seine Mitglieder und Anwärter, innerhalb der gesetzlichen Vorschriften, praktische und theoretische Schulungen vorzunehmen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in 2. und 3. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

  2. Ideelle Mittel sind insbesondere

    a) Versammlungen
    b) Schulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen Vorträge
    c) Ausflüge
    d) Die Durchführung von Flugwettbewerben sowie die Motivation zur Teilnahme der Mitglieder an solchen
    e) Die Betreuung der Fluggelände
    f) Alle anderen Massnahmen, die dem Zusammenhalt der Mitglieder sowie der Erreichung des Vereinszweckes dienen

  3. Die erforderlichen materiellen (finanziellen) Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
    b) Erträge aus Veranstaltungen
    c) Werbung, Spenden und sonstigen Zuwendungen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche (aktive und passive) und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind jene, die sich sowohl aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen wie auch den Flugsport ausüben. Passive Mitglieder beteiligen sich am Vereinsleben, üben aber den Flugsport nicht aus. Passivmitglieder werden zur Jahreshauptversammlung und zur Weihnachtsfeier eingeladen, während Aktivmitglieder auch von Vereinszuschüssen für Wettbewerbe und für Clubausflüge profitieren können.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderen Verdiensten um den Verein dazu ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen ab Erreichen des Mindestalters von 16 Jahren sowie juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung über die Aufnahme ist endgültig und kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen und muss vom Vorstand spätestens einen Monat vor dem Stichtag mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als einen Monat mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages bliebt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig; die aktiven und passiven Mitgliedsrechte ruhen bis zu deren Entscheidung über die Berufung.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aberkannt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Aktionen des Vereines teilzunehmen und die Errichtungen des Vereines zu nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht sowohl den aktiven wie auch den passiven Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereines beeinträchtigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die aktiven und passiven Mitglieder sind weiters zur pünktlichen Bezahlung der Aufnahmegebühr sowie der jährlichen Mitgliedsbeiträge, in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe, verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

  • die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
  • der Vorstand (§ 11 bis 13)
  • die Rechnungsprüfer (§ 14) und
  • das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb des 1. Quartals statt.
  2. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf:
    a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer(s) (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
    e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den ausserordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens vier Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  5. Über die Zulassung von verspäteten Anträgen und in der Einladung noch nicht enthaltener Punkte zur Tagesordnung entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
  6. Eine Beschlussfassung der Generalsversammlung ist nur zur Tagesordnung möglich, es sei denn über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.
  7. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die im Verhinderungsfall schriftlich auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragbar ist.
  8. Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Ist die Beschlussfähigkeit zum Zeitpunkt der Eröffnung der Generalversammlung nicht gegeben, so findet eine Vertragung der Generalversammlung um 10 Minuten statt, wonach die Beschlussfähigkeit jedenfalls gegeben ist.
  9. Die Wahl der Organe des Vereines und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung, wahlweise nach Übereinkunft des Vorstandes, einer seiner beiden Stellvertreter und wenn auch diese verhindert sind, das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Beschlussfassung über den Budgetvorschlag
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr sowie der Mitgliedsbeiträge der aktiven sowie der passiven Mitglieder und Festsetzung der Preise der Tages- und Jahreskarten für die Start- und Landeberechtigung
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereines
h) Entlastung des Vorstandes
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus insgesamt 9 Mitgliedern. Dies sind der Obmann und seine beiden Stellvertreter, der Schriftführer und sein Stellvertreter, der Kassier und sein Stellvertreter, der Sportreferent und ein Beirat.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Bei Bedarf und zur Unterstützung in der Wahrung der Aufgaben des Vorstandes, kann dieser weitere wählbare Mitglieder, mit beratender Funktion aber ohne Stimmrecht, kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorsehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzügliche eine ausserordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 1 (ein) Jahr, währt aber auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  4. Scheidet während der laufenden Funktionsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so obliegt es dem Vorstand für die noch verbleibende Funktionsdauer ein anderes wählbares Mitglied in den Vorstand zu berufen.
  5. Der Vorstand wird bei Bedarf vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner beiden Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen werden und mindestens die Hälfte davon anwesend sind.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner beiden Stellvertreter nach Absprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern.
  9. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3), durch Rücktritt (Abs. 10), durch Enthebung (Abs. 11) sowie durch Tod.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt eines einzelnen Vorstandsmitgliedes wird erst mit der Bestellung eines Nachfolgers (Abs. 4) wirksam.
  11. Die Generalversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand im Rahmen einer ausserordentlichen Generalversammlung (§ 9 Abs. 2) entheben.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines; ihm kommen all jene Aufgaben zu, die nicht aufgrund der Statuen ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Agenden:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen sowie ausserordentlichen Generalversammlungen in des Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;
  3. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen Vereinsmitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 13 Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere auch nach aussen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist der Obmann berechtigt, unter eigener Verantwortung auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, selbständig zu handeln; diese Handlungen bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
  2. Der Schriftführer hat die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes zu führen sowie den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
  3. Der Kassier ist für die Einhebung der Aufnahmegebühren und jährlichen Mitgliedsbeiträge sowie für die ordnungsgemässe laufende Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Der Sportreferent zeichnet für die sportliche Entwicklung der Mitglieder sowie für den technischen Dienst verantwortlich.
  5. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
  6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14 Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die statutengemässe Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unteralgen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 9, 10 und 11 gelten auch für die Rechnungsprüfer sinngemäss.

§ 15 Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 3 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei vollständiger Anwesenheit seiner Mitglieder. Die Entscheidung ist endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, hat diese Generalversammlung über die Liquidation zu beschliessen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und darüber zu beschliessen, wem dieser nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Soweit dies im Rahmen der Gesetze möglich ist, soll das verbleibende Vermögen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

06.03.2021